Die Ausweisung von Windenergiegebieten ist für die Erreichung der Ausbauziele der Windenergie in Nordrhein-Westfalen von großer Bedeutung. Die XY-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung bei ihrem Ziel einer zügigen Ausweisung dieser Gebiete bis 2025 unterstützt. Vor dem Hintergrund drohender Unwirksamkeitserklärungen von Regionalplänen begrüßt die Landesgruppe das Bestreben, eine erneute Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich zu verhindern. Dadurch sollen unsichere Schwebezustände vermieden und die Voraussetzungen für einen effizienten weiteren Ausbau der Windenergie geschaffen werden.
Die im Entwurf neu vorgesehene Möglichkeit zur Anrechnung von Positivplanungen begrüßt die Landesgruppe ausdrücklich. Sie hebt insbesondere den dadurch geschaffenen Anreiz für zusätzliche kommunale Windenergieplanungen hervor.
Kritisch betrachtet die Landesgruppe hingegen die Regelungen in § 2 zur Festlegung von Teilflächenzielen und in § 3 zu Flächenüberhängen und deren Übertragung. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 Satz 3 des Entwurfs vorgesehenen Möglichkeit, abweichend von § 5 Abs. 1 WindBG die Erreichung des für 2027 vorgesehenen Zwischenziels landesweit feststellen zu können, bestehen rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht. Politisch fragwürdig erscheint der Landesgruppe zudem die nachträgliche Festlegung von Zwischenzielen für 2027. Sie sieht die Gefahr, dass sich dadurch im Falle der Unwirksamkeit eines Regionalplans die Neuausweisung von Windenergiegebieten in der betroffenen Planungsregion verzögern könnte.
Auch die Möglichkeit, Flächenüberhänge zwischen Planungsregionen zu übertragen, betrachtet die Landesgruppe grundsätzlich zurückhaltend. Sollte ein Regionalplan für unwirksam erklärt werden, sollte das Hauptaugenmerk vielmehr auf der schnellstmöglichen erneuten Erreichung der festgelegten Flächenziele in der jeweils betroffenen Planungsregion liegen.
Die detaillierte Begründung finden Sie in der vollständigen Stellungnahme im Downloadbereich.
