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Konsultation zur NRW-Festlegung „Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV“

Die BDEW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen nimmt Stellung zum Entwurf der Festlegung zur „Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV“.

Mit der zur Konsultation gestellten Festlegung beabsichtigt die Regulierungskammer des Landes Nordrhein-Westfalen (LRegK NRW) die Übernahme der – für die Regulierung auf Landesebene relevanten – Formulierungen, die die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 2. Mai 2023 unter den Aktenzeichen BK8-22/003-A bis BK8-22/007-A getroffen hat, auch für die landesregulierten Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in Nordrhein-Westfalen.
Wir begrüßen dieses Festlegungsverfahren grundsätzlich, damit die Anerkennung der Verlustenergiekosten auch für die Elektrizitätsverteilnetzbetreiber in Nordrhein-Westfalen für die vierte Regulierungsperiode geregelt wird, die in die Zuständigkeit der LRegK NRW fallen.
Im Rahmen ihres Konsultationsverfahrens hatte die BNetzA angesichts der seit 2021 dramatisch gestiegenen Preisrisiken zentrale Vorschläge des BDEW aufgenommen, so hat sie sich für die Einführung eines Referenzbandes in Höhe von 20 % um den Referenzpreis entschieden. Bei der Ermittlung des Referenzpreises greift künftig ein Mindestabstand zwischen Base- und Peakpreis: Wird der Mindestabstand wie im Jahr 2022 unterschritten, legt die BNetzA nicht den tatsächlichen Peakpreis, sondern den Basepreis zuzüglich eines pauschalen Aufschlages zugrunde. Zudem fällt das Base-/Peak-Verhältnis mit 53 zu 47 % deutlich ausgeglichener aus, als noch im Festlegungsentwurf der BNetzA vom 29. November 2022 vorgesehen war (dort 61 zu 39 %, wie es noch in der dritten Regulierungsperiode galt).
Diesen Besserungen und der Übernahme dieser Vorgaben in den vorliegenden Festlegungsentwurf der LRegK NRW pflichten wir bei.

Leider hat die BNetzA in ihrer Festlegung jedoch einige berechtigte Anpassungsvorschläge nicht aufgegriffen. Wir bitten daher, die NRW-Festlegung um diese Sachverhalte, die wir in unserer Stellungnahme näher erläutern, zu erweitern.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie im Downloadbereich.

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