Vor dem Hintergrund der Diskussion um die Ausweitung öffentlich zugänglicher Trinkwasserangebote möchten wir unsere fachliche Perspektive in die laufende Debatte einbringen. Die Bereitstellung von Trinkwasser im öffentlichen Raum kann – wo sinnvoll und angemessen – einen wichtigen Beitrag zur Daseinsvorsorge, Klimaanpassung und öffentlichen Gesundheitsvorsorge leisten. Vor dem Hintergrund der finanziellen Lage vieler Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen können wir die Bestrebungen des Landesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW (MUNV) durchaus nachvollziehen. Es entspricht unserem Interesse, dass die Städte und Gemeinden mit einer ausreichenden Anzahl von öffentlichen Trinkbrunnen ausgestattet sind und somit ein Dargebot von Trinkwasser im öffentlichen Raum sichergestellt wird. Für eine tragfähige Umsetzung bedarf es rechtlicher Klarheit, klarer kommunaler Zuständigkeiten und eines wirtschaftlich und technisch realistischen Rahmens.
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Kosten für Trinkwasserbrunnen im öffentlichen Raum auf Kunden und Kundinnen des die Trinkwasserbrunnen betreibenden Wasserversorgers umzulegen. Allerdings erscheint uns der gewählte Weg zur Umsetzung dieser Bestrebungen in Form des geplanten Gesetzesentwurfs als ungeeignet. Die nun geplante Gesetzesänderung lässt außer Acht, dass die Kosten für Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Trinkbrunnen zwar über eine Gebührensatzung finanziert werden können, jedoch nicht auf die Wasserpreise umgelegt werden dürfen.
Die BDEW-Landesgruppe NRW weist mit dieser Stellungnahme auf bestehende rechtliche Bedenken hin und fordert eine Klarstellung.
Zentrale Punkte dieser Stellungnahme sind:
-
Einordnung des Gesetzesentwurfs in rechtlicher Hinsicht: Durch Inkrafttreten der geplanten LWG-Änderung entsteht keine Rechtsgrundlage für die unmittelbare Umlagemöglichkeit der Kosten für Trinkbrunnen auf die Wasserentgelte (Tarife und Gebühren).
-
Seitens des Gesetzgebers ist sicherzustellen, dass der Umsetzungsebene [Städte, Gemeinden, Wasserversorger (privatrechtliche wie öffentlich-rechtliche)] im Zuge der Novelle keine rechtlichen Risiken entstehen.
-
Es bedarf einer zwischen den beteiligten Ministerien (MUNV, MWIKE, MHKBD) abgestimmten Position insbesondere im Hinblick auf die Auslegung weiterer Rechtsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Initiative zu berücksichtigen sind und dieser entgegenstehen (z.B. Nebenleistungsverbot nach KAEAnO, Preishöhenmissbrauch nach GWB, Ungleichbehandlung verschiedener Bevölkerungs- und Kundengruppen und Gesetzgebungszuständigkeit nach GG, …).
-
Die zentrale Verantwortung für Planung und Genehmigung geeigneter Trinkbrunnenstandorte liegt bei den Städten und Gemeinden. Ein Wasserversorger hat keine planerische Hoheit und kann nur unterstützend tätig sein, etwa im Bereich technischer Beratung, um den hygienisch einwandfreien Betrieb zu gewährleisten.
-
Die Errichtung und der dauerhafte Betrieb von Trinkbrunnen sind mit einem erheblichen technischen und finanziellen Aufwand verbunden. Die im Entwurf aufgeführten Kosten für Anschaffung und Betrieb von Trinkbrunnen sind viel zu niedrig kalkuliert.