Mit der zur Konsultation gestellten Festlegung beabsichtigt die LRegK NRW die zeitnahe Übernahme der – für die Regulierung auf Landesebene relevanten – Formulierungen aus der Festlegung „VOLKER“ der Bundesnetzagentur (BNetzA) auch für die landesregulierten Gasnetzbetreiber in Nordrhein-Westfalen.
Da die Gasverteilernetzbetreiber in Zuständigkeit der LRegK NRW ebenso wie die Gasnetzbetreiber in BNetzA-Zuständigkeit enorm durch die Verwerfungen an den Energiemärkten und Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung belastet sind, begrüßen wir grundsätzlich die Orientierung an der BNetzA-Festlegung zu volatilen Kostenanteilen, mit denen solche Kostenentwicklungen sachgerecht abgebildet werden können.
Allerdings adressieren wir weiteren Regelungsbedarf.
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