Die im Klimaschutzprogramm 2030 von der Bundesregierung verabschiedete Einführung einer Abstandsregelung für Windenergieanlagen an Land (WEA) von bestimmter Wohnbebauung wurde durch eine unbefristete Wiederbelebung der bereits vor einigen Jahren befristet eingeführten sog. Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) auf Bundesebene umgesetzt.
Den Bundesländern wird mit der Regelung nun die Möglichkeit eröffnet, durch ein Landesgesetz einen Abstand von höchstens 1.000 m zwischen WEA und „nächstgelegener im Landesgesetz bezeichneter baulicher Nutzung zu Wohnzwecken" festzulegen. Damit obliegt die nähere Ausgestaltung, zu welchen Baugebieten oder Wohngebäuden genau der jeweilige Abstand durch WEA einzuhalten ist sowie zum Umgang mit bestehenden Regionalplänen und Flächennutzungsplänen, den Ländern. Damit liegt es an den Ländern, auf die Einführung von pauschalen Abständen zu verzichten oder eine Ausgestaltung einer landesgesetzlichen Abstandsregelung vorzusehen, die die Erreichung der Ausbauziele nicht unmöglich macht.
Mit der Vorlage des Gesetzes „Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen“ nutzt die Landesregierung ihre Möglichkeit, eine Abstandsregelung auf Landesebene zu definieren. Neben einer Regelung, die es erlaubt, die Ausbauziele für Windenergie auf Landesebene zu erreichen und damit auch zur Erfüllung der im Klimaschutzgesetz festgelegten Klimaneutralität bis 2050 beizutragen, sollte vor allem auch Planungs- und Rechtsicherheit erreicht werden. Anderenfalls drohen verlängerte Verfahren durch Beklagen von Genehmigungen oder unklare Planungsgrundlagen.
Der BDEW begrüßt den Vorstoß, mehr Rechtssicherheit und Planungssicherheit für zukünftige Windprojekte in Nordrhein-Westfalen zu schaffen. Der vorliegende Entwurf ist aus Sicht des BDEW allerdings hinsichtlich einiger Aspekte noch zu überprüfen. Die wesentlichen Hinweise und Forderungen sind:
- Grundsätzlich lehnt der BDEW Mindestabstandsregelungen ab.
- Regelungen, die an Nutzungen zu Wohnzwecken im Außenbereich anknüpfen, sollten unbedingt vermieden werden.
- Repowering-Projekte sollten von der Regelung grundsätzlich ausgenommen werden.
- Auch wenn für laufende Verfahren eine Übergangsfrist festgelegt wird, ist der Zeitpunkt des 21. Dezember 2020 jedoch deutlich zu früh gewählt.
Es besteht die Gefahr, dass das Gesetz in dieser Form einen für die Forcierung des Klimaschutzes erforderlichen Ausbau der Windkraft in NRW deutlich einschränkt. Da zudem auch das Repowering bestehender Standorte insbesondere durch die pauschale Minimalabstandsanforderung von 720 m in bestehenden Flächennutzungsplänen wesentlich erschwert wird, könnten die verbleibenden Ausbaupotenziale an neuen Standorten ggf. soweit konterkariert werden, dass in Summe langfristig gar keine Erhöhung der tatsächlich installierten Leistung (Nettoausbau) mehr erzielt werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Begründung geäußerte Einschätzung zweifelhaft, dass mit den getroffenen Einschränkungen immer noch „ausreichend Flächen für die Anwendung der Privilegierung nach BauGB § 35 bestehen bleiben“. Zumal hierfür bislang eine nachvollziehbare Evaluierung nicht vorliegt. Die Anwendung der Mindestabstände auch an Splittersiedlungen dürfte besonders in Regionen mit stärkerer Zersiedlung wie dem Münsterland oder Ostwestfalen zu starken Einschränkungen der Potenziale führen.
Im Downloadbereich finden Sie die vollständige Stellungnahme.