Die bisherige Gesetzgebung im Landeswassergesetz hatte durch die Verbotsregelung in § 35 Abs. 2 zu Recht dem Schutz unserer Trinkwasservorräte einen sehr hohen Stellenwert eingeräumt. Die nunmehr politisch gewünschte gesetzliche Aufweichung dieses Verbots ist ohne Anschlussregelungen über den Umgang von Eingriffen in die Schutzzonen nicht akzeptabel. Mehr dazu finden Sie hier.
Aus diesem Grund wird von der agw und den Landesgruppen von BDEW, DVGW und VKU die Zielrichtung des Entwurfs der LwWSGVO-OB begrüßt. Dies gilt insbesondere dafür, dass Trockenabgrabungen in Grundwasserschutzgebieten in der Schutzzone III B und in Schutzgebieten von Trinkwassertalsperren in der Schutzzone III genehmigungspflichtig sind und Nassabgrabungen generell verboten sind.
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