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Änderungsantrag zum „Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts“

Gemeinsame Stellungnahme der Verbände agw, Landesgruppen von BDEW, DVGW und VKU zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP zu dem „Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts“, Landtagsdrucksache 17/12060.

Paragrafen auf Holztisch

© Shutterstock/Sebastian Duda

Die Fraktionen der CDU und FDP im Landtag NRW beantragten am 8. Dezember 2020, den Gesetzentwurf der Landesregierung „Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts“ (Drucksache 17/9942) so abzuändern, dass die Streichung des Bodenschatzgewinnungsverbotes in Wasserschutzgebieten (§ 35 Absatz 2 LWG) erst am 1. Oktober 2021 in Kraft tritt. Hintergrund des Änderungsantrages ist, dass das Bodenschatzgewinnungsverbot in Wasserschutzgebieten erst dann im Landeswassergesetz NRW (LWG) gestrichen werden soll, wenn eine diesbezügliche Regelung in der landesweiten (Teil-)Wasserschutzgebietsverordnung in Kraft ist. Die Fraktionen schreiben in ihrem Antrag, dass damit zu rechnen sei, dass das Verordnungsgebungsverfahren dazu im September 2021 abgeschlossen werden könne.

Die mit diesem Änderungsantrag verfolgte Intention der Regierungsparteien begrüßen wir grundsätzlich, haben allerdings Zweifel, ob dieses Ziel mit der derzeit gewählten Formulierung erreicht werden kann.

Weil der Zeitpunkt des Inkrafttretens auch einer landesweiten (Teil-) Wasserschutzgebietsverordnung derzeit nicht bekannt ist, lehnen die Verbände (agw, Landesgruppen von BDEW, DVGW und VKU) die Nennung eines konkreten Datums im Änderungsantrag der Regierungsfraktionen ab. Dadurch würde eine Regelungslücke entstehen, die mit erheblichen Gefahren für die zu schützenden Wasserkörper einherginge.

Mehr dazu in der vollständigen Stellungnahme, die Ihnen am Ende der Seite zum Download zur Verfügung steht.

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