Drucken

Geplante Abstandsregelungen schränken Windkraftausbau in NRW ein

Die BDEW-Landegruppe Nordrhein-Westfalen sieht die geplanten Abstandsvorgaben für Windkraftanlagen in einem Gesetzesentwurf der Landesregierung NRW kritisch.

  • Grundsätzlich lehnt der BDEW Mindestabstandsregelungen ab.
  • Regelungen, die an Nutzungen zu Wohnzwecken im Außenbereich an-knüpfen, sollten unbedingt vermieden werden.
  • Repowering-Projekte sollten von der Regelung grundsätzlich ausgenommen werden.
  • Auch wenn für laufende Verfahren eine Übergangsfrist festgelegt wird, ist der Zeitpunkt des 21. Dezember 2020 jedoch deutlich zu früh gewählt.

Die im Klimaschutzprogramm 2030 von der Bundesregierung verabschiedete Einführung einer Abstandsregelung für Windenergieanlagen an Land (WEA) von bestimmter Wohnbebauung wurde durch das Baugesetzbuch auf Bundesebene umgesetzt. Den Bundesländern wird die Möglichkeit eröffnet, durch ein Landesgesetz einen Abstand von höchstens 1.000 Metern zwischen WEA und „nächstgelegener im Landesgesetz bezeichneter baulicher Nutzung zu Wohnzwecken" festzulegen. Es obliegt somit den Ländern, die landesgesetzlichen Abstandsregelung auszugestalten.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit Vorlage des Gesetzentwurfes „Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen“ den geschaffenen Spielraum genutzt und eine landeseigene Abstandsregelung für Windenergieanlagen vorgeschlagen. Grundsätzlich begrüßt die BDEW-Landesgruppe NRW den Vorstoß, mehr Rechtssicherheit und Planungssicherheit für zukünftige Windprojekte in NRW zu schaffen. Allerdings besteht die Gefahr, dass der vorliegende Gesetzentwurf einen für die Forcierung des Klimaschutzes erforderlichen Ausbau der Windkraft in NRW deutlich einschränkt.

Zum einen sollten die vorgeschlagenen Mindestabstandsregelungen aus Sicht der Landesgruppe eine untergeordnete Rolle spielen, wenn es um die Erhöhung der Akzeptanz in der Bevölkerung geht. „Für den notwendigen Ausbau der Windenergie muss im Einzelfall entschieden werden, ob eine Fläche der Windenergienutzung dienen kann oder der Schutz der Bevölkerung vor Ort vorgeht“, erklärt Holger Gassner, Geschäftsführer der BDEW-Landesgruppe NRW. „Ein pauschaler Ausschluss von Flächen führt zu einer weiteren unnötigen Reduzierung der zur Verfügung stehenden Flächen.“

Zudem wird auch das Repowering bestehender Standorte insbesondere durch die pauschale Minimalabstandsanforderung von 720 m in bestehenden Flächennutzungsplänen wesentlich erschwert. Dadurch könnten die verbleibenden Ausbaupotenziale an neuen Standorten ggf. soweit konterkariert werden, dass in Summe langfristig gar keine Erhöhung der tatsächlich installierten Leistung (Nettoausbau) mehr erzielt werden kann.

In dem Gesetzesentwurf wurde außerdem eine Übergangsfrist für laufende Verfahren festgelegt. Der Zeitpunkt des 21. Dezembers 2020 ist jedoch deutlich zu früh gewählt. Die Wirkung der Regelungen dürfen – wie üblich – frühestens mit Inkrafttreten der Regelungen auch für laufende Verfahren gelten.

Die Landesgruppe Nordrhein-Westfalen hat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.

Suche