Drucken

Übersicht der Voraussetzungen für die Eintragung in das Installateurverzeichnis Gas Wasser

 

Im Interesse aller Anschlussnehmer und im übergeordneten Interesse der Gasversorgungssicherheit bzw. sicheren und hygienischen Trinkwasserversorgung dürfen die Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung einer Gasanlage bzw. Arbeiten an Trinkwasserinstallationen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Für jeden Netzbetreiber besteht die Verpflichtung zur Führung eines Installateurverzeichnisses.

In der Praxis treten allerdings immer wieder Zweifelsfälle und Auslegungsschwierigkeiten bzgl. der Voraussetzungen für die Eintragung von Installateuren in das Installateurverzeichnis auf. Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass der Landesinstallateurausschuss Gas Wasser die als praktische Arbeitshilfe konzipierte Matrix für verschiedene Fallgruppen zu den Voraussetzungen für die Eintragung in das Installateurverzeichnis Gas/Wasser überarbeitet hat. Die um einige Fallgruppen erweiterte Matrix ersetzt jeweils nicht die im Einzelfall notwendige individuelle Fallbetrachtung.

 


>>>Die Matrix finden Sie im Downloadbereich<<<

Suche