Die in den Landesgruppen zusammengeschlossenen Unternehmen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sehen derzeit grundsätzlich keinen dringenden substanziellen Anpassungsbedarf des Landeswassergesetzes. Die Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes bevorzugen wir gegenüber dem unausgewogenen Gesamtpaket der vorgesehenen Änderungen im Referentenentwurf. Da jedoch die Landesregierung eine Novellierung beabsichtigt und andere Interessenverbände dies zum Anlass nehmen werden, voraussichtlich insbesondere bei gewässerschutzdienlichen Regelungen Aufweichungen einzufordern, bitten wir um die Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Unsere zentralen Forderungen sind:
- Die bestehenden Regelungen in § 31 LWG zu Gewässerrandstreifen sind fortzuführen. Insbesondere das Pflanzenschutzmittelverbot in Gewässerrandstreifen ist beizubehalten.
- Das bestehende Bodenschatzgewinnungsverbot in Wasserschutzgebieten in § 35 Abs. 2 LWG ist beizubehalten.
- Der Vorrang der Trinkwasserversorgung in § 37 Abs. 2 LWG-E soll wie folgt formuliert werden: „Wasserentnahmen, die überwiegend der öffentlichen Trinkwasserversorgung und damit der Gesundheit der Bevölkerung dienen, haben Vorrang vor anderen Wasserentnahmen.“